Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Vertragsbedingungen

Der Kunde bestellt die von ihm gewünschten Waren/Dienstleistungen persönlich, telefonisch oder durch Zusendung (per Telefax, E-Mail oder Post) an die Firma Sandgrube Laux GmbH. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners binden uns nicht.

§ 2 Angebote, Bestellungen, Zahlungsbedingungen

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Liefervertrag kommt zustande durch die Annahme der Bestellung des Kunden oder durch Beginn der Auftragsausführung durch uns. Zahlungsbedingungen sind im Vorfeld der Bestellung zu klären. im Verzugsfalle behalten wir uns vor Verzugszinsen und Mahngebühren zu berechnen.

§ 4 Beratung

Die Aufklärung und Beratung des Bestellers/Käufers bei Abschluss und Durchführung des Vertrages erfolgt nach unserem besten Wissen und Gewissen ohne Gewähr dazu zählt insbesondere auch die Schätzung von Mengen.

§ 5 Versendung, Rücklieferung, Gefahrenübernahme

Die Lieferung der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers/Käufers. Teillieferungen sind zulässig.

Die Gefahr geht auf den Besteller/Käufer über, sobald die Ware unsere Geschäftsstelle bzw. die unseres Lieferanten verlassen hat. Ist die Ware Lieferbereit und verzögert sich die Lieferung bzw. Abholung der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Besteller/Käufer über, sobald wir den Besteller/Käufer von unserer Lieferbereitschaft schriftlich oder mündlich (z.B. telefonisch) verständigt haben. Rücklieferungen durch den Besteller/Käufer sind ausschließlich frei, auf Gefahr des Bestellers/Käufers und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch uns zu erfolgen. Bei Bestellware ist die Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6 Nutzung der Deponien/Recycling

Es dürfen nur Abfälle/Recyclingstoffe angeliefert werden die den Annahmekriterien der Genehmigungsgrundlagen und den bestehenden Gesetzen für unsere Deponie/Anlage entsprechen. Die Abfälle/Recyclingstoffe sind im Vorfeld hinsichtlich der vorgenannten Kriterien zu prüfen und im Zweifelsfall ist die Anlieferung mit uns abzuklären. Wir behalten uns vor die Annahme zu verweigern falls die Kriterien für die Annahme nicht erfüllt sind oder wenn Zweifel an der Erfüllung bestehen. Desweiteren sind die erforderlichen Unterlagen für die Entsorgung vor Anlieferung einzureichen (Anlieferungserklärung ggf. Analysen, behördliche Genehmigungen). Sollten Abfälle angeliefert werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen bleibt der Anlieferer in vollem Umfang haftbar und hat unverzüglich auf seine Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu sorgen. Wir sind in den o.g. Fällen der Annahmeverweigerung oder nicht ordnungsgemäßen Anlieferung verpflichtet die zuständigen Behörden zu informieren.

§ 7 Gewährleistung

Farbaweichungen oder Abweichungen in Beschaffenheit, Form und Größe unserer Naturmaterialien die auf natürliche Gegebenheiten oder höhere Gewalt zurückzuführen sind (z.B. Rost) berechtigen nicht zu Reklamation oder Abzug. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Sollte die Ware verarbeitet sein, erlischt jeglicher Anspruch, sofern er vorher nicht festgehalten wurde. Bei berechtigten und von uns anerkannten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung/ Ersatzleistung berechtigt.

§ 8 Höhere Gewalt

Kann eine der Parteien die ihre obliegenden vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die jeweils andere Partei daraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten.

§ 9 Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers

Gerät der Käufer/Besteller mit der Vertragserfüllung in Verzug oder verweigert er sich, den Vertrag zu erfüllen, insbesondere den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, sind wir berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen.

§ 10 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche (z.B. Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc.) unser Eigentum. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns ab. Im Übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware. Im Falle einer Pfändung oder sonstiger Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von 3 Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon in Kenntnis zu setzen. Der Käufer trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.

Kommt der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen, soll eine angemessene Regelung gelten, die dem Sinn und Zweck der AGB entsprechen würden.

§ 12 Zusätzliche Bestimmungen

Die Lieferbedingungen zur Baustelle müssen vorab geklärt sein. Die Baustelle muss für schwere LKW zugänglich sein, Straßenbegrenzungen über den Lasten müssen mit der jeweiligen Behörde abgesprochen sein, so dass für unsere Anlieferer bez. Fahrer keinerlei Konsequenzenentstehen.

Mit Auftragseingang übernimmt der Käufer/Besteller jegliche Haftung für die freie Anlieferung.

Die Abschüttung erfolgt aufgrund der Bestellung. Wir behalten uns vor die Abschüttung zu verweigern wenn die Gefahr eines Schadens für unser Personal ersichtlich oder abzusehen ist. Sollte niemand an der Baustelle anwesend sein der berechtigt ist Lieferanweisungen zu geben, entlädt der Fahrer die Ware an einer Stelle, die seines Erachtens am zweckmäßigsten ist.

§ 12a Mindestabnahme/Abrechnungsgrundlagen

Es besteht kein Zwang zu einer Mindestabnahme von Material. Jedoch behalten wir uns vor bei Mengen unter 200 kg die Ware nach Volumen (Liter) mit einem Sonderpreis abzurechnen.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtssand

Erfüllungsort, soweit sich aus den vorgenannten Bedingungen nicht etwas anderes ergibt, für Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich der Sitz in Niederlosheim. Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Losheim zuständige Amts- bzw. Landgericht.